Kurzantwort: Für Verkäufer in Freiburg sind ohne eine mögliche Einkommensteuer etwa 1,5 bis 5 Prozent des Kaufpreises ein erster Planungsrahmen. Wird ein Verkäuferanteil von 3,57 Prozent inklusive Umsatzsteuer vereinbart, bildet die Maklerprovision meist den größten sichtbaren Posten. Hinzu kommen Grundschuldlöschung, Energieausweis und Unterlagen. Vorfälligkeitsentschädigung oder Steuer auf ein privates Veräußerungsgeschäft können die Kalkulation stärker verändern.
Energieausweis, amtliche Auszüge und eine unkomplizierte Grundschuldlöschung bleiben zusammen oft überschaubar. Erst die konkrete Abrechnung zeigt jedoch, welcher Betrag tatsächlich anfällt.
Vorfälligkeitsentschädigung und Einkommensteuer können deutlich schwerer wiegen. Beide Fragen sollten deshalb geklärt sein, bevor der Angebotspreis feststeht.
Bei der Löschung zählt nicht nur die offene Darlehenssumme. Das Gerichts- und Notarkostengesetz stellt beim Geschäftswert der Grundschuld auf deren eingetragenen Nennbetrag ab.
Ein unpassender Angebotspreis erscheint in keiner Gebührenrechnung. Er kann den Nettoerlös dennoch stärker beeinträchtigen als mehrere kleine Nebenkosten zusammen.
Dieser Beitrag bietet eine Orientierung aus Maklersicht und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Courtage, Fremdleistungen und Verwaltungsgebühren sind keine einheitlichen Freiburger Festpreise.
Beim üblichen Immobilienkauf in Baden-Württemberg trägt die Käuferseite die Grunderwerbsteuer von 5,0 Prozent sowie regelmäßig die Kosten des Kaufvertrags, der Auflassungsvormerkung und der Eigentumsumschreibung. Auf Verkäuferseite stehen dagegen die Lastenfreistellung eigener Grundpfandrechte, ein noch benötigter Energieausweis, die Beschaffung fehlender Verkaufsunterlagen, der vereinbarte Provisionsanteil, eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung und gegebenenfalls Einkommensteuer nach § 23 EStG. Die Grundsteuer und andere laufende Lasten werden im Kaufvertrag üblicherweise zum wirtschaftlichen Übergang abgegrenzt.
Die vertragliche Verteilung darf nicht mit der Haftung gegenüber Notariat und Grundbuchamt verwechselt werden. Dort können beide Vertragsparteien Kostenschuldner sein; im Innenverhältnis legt der Kaufvertrag die Aufteilung fest.
Für die Vermittlung gibt es keinen gesetzlich festgelegten Einheitspreis. Provisionshöhe und Leistungsumfang werden im Maklervertrag vereinbart. Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern muss der Vertrag in Textform geschlossen werden. Ist der Makler für Käufer und Verkäufer tätig, können beide Seiten nur in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichtet werden. Hat nur eine Seite den Auftrag erteilt und soll die andere einen Anteil übernehmen, muss die auftraggebende Partei mindestens denselben Anteil tragen. Der Zahlungsanspruch gegen die andere Seite wird erst nach Zahlung und Nachweis fällig.
Die oft verwendeten 3,57 Prozent inklusive Umsatzsteuer je Seite sind deshalb ein verhandelbarer Rechenwert und keine Freiburger Gebühr. Bei einem Kaufpreis von 460.000 Euro entspräche dieser Verkäuferanteil 16.422 Euro. Lassen Sie sich vor Vertragsabschluss die konkrete Höhe, Verteilung und Fälligkeit erläutern.
Vergleichen Sie zwei vollständige Szenarien. Beim Privatverkauf stehen dem erwarteten Preis Ausgaben und eigener Aufwand für Bewertung, Dokumente, Medien, Anzeigen, Termine und Verhandlung gegenüber. Beim Maklerverkauf wird der erwartete Erlös um Provision und nicht enthaltene Fremdkosten vermindert.
Prüfen Sie im Maklervertrag Laufzeit, Verlängerung, Kündigung, Provision, Fälligkeit, Nachwirkung und Leistungsumfang. Welche Bausteine für Ihren Auftrag gelten und wie sie vergütet werden, regelt die individuelle Vereinbarung.
Ein abbezahltes Darlehen entfernt die Grundschuld nicht automatisch aus dem Grundbuch. Soll der Käufer das Objekt lastenfrei erwerben und übernimmt er die Belastung nicht, werden Löschungsunterlagen benötigt. Notariat und Grundbuchamt setzen die erforderlichen Schritte für die Lastenfreistellung um.
Für die Kalkulation sind drei Bestandteile besonders relevant:
Das Notariat beglaubigt oder beurkundet erforderliche Erklärungen und übernimmt je nach Auftrag den Vollzug.
Das Grundbuchamt erhebt die gesetzliche Gebühr für die Löschung in Abteilung III.
Stellt eine abzulösende Bank Treuhandauflagen, kann eine zusätzliche notarielle Treuhandgebühr entstehen.
Als grobe Planungsgröße werden für einen einfachen Vorgang oft 0,2 bis 0,4 Prozent des eingetragenen Grundschuldbetrags angesetzt. Das ist kein Gebührentarif. Bei 300.000 Euro Nennbetrag wären ungefähr 600 bis 1.200 Euro reserviert; abgerechnet wird nach dem tatsächlichen Vorgang.
Nach dem GNotKG richtet sich der Wert einer Grundschuld nach ihrem Nennbetrag. Eine Eintragung über 400.000 Euro kann daher auch bei nur 20.000 Euro Restschuld den Kostenansatz bestimmen.
Eine Abtretung an die Bank des Käufers kann günstiger sein als Löschung und Neubestellung. Dafür müssen Betrag, Rang, Sicherungszweck und Bankanforderungen zusammenpassen. Klären Sie dies früh mit Notariat und Kreditinstituten.
Die amtlichen Vorschriften heißen seit 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG; zuvor Gebäudeenergiegesetz). Beim Verkauf muss spätestens bei der Besichtigung ein gültiger Energieausweis oder eine Kopie vorgelegt werden. Nach Abschluss des Kaufvertrags ist er dem Käufer zu übergeben. Ein Ausweis gilt grundsätzlich zehn Jahre.
Liegt bei Veröffentlichung einer kommerziellen Anzeige bereits ein Energieausweis vor, gehören Ausweisart, Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch und der wesentliche Energieträger in die Anzeige. Bei Wohngebäuden kommen Baujahr und Energieeffizienzklasse hinzu. Verstöße gegen die einschlägigen Vorlage-, Übergabe- und Anzeigenpflichten können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Der Verbrauchsausweis beruht auf Verbrauchsdaten; als unverbindlicher Ansatz lassen sich 50 bis 150 Euro vormerken. Der Bedarfsausweis bewertet Gebäudehülle und Anlagentechnik. Dafür werden häufig 300 bis 600 Euro angesetzt, mit Ortstermin gegebenenfalls mehr. Das sind keine amtlichen Preise.
Bei bestehenden Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist grundsätzlich ein Bedarfsausweis erforderlich. Eine Ausnahme gilt, wenn das Gebäude schon bei Fertigstellung oder durch spätere Änderungen mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erreicht hat. Bei neueren oder größeren Gebäuden kann ein Verbrauchsausweis zulässig sein. Die richtige Ausweisart sollte eine ausstellungsberechtigte Fachperson anhand des konkreten Gebäudes bestimmen.
Bei älteren Freiburger Gebäuden kann ein Bedarfsausweis die energetische Einordnung nachvollziehbar machen. Er ersetzt weder Sanierungsplanung noch Verbrauchsprognose.
Fehlende Dokumente können Finanzierung und Beurkundung verzögern. Deshalb gehört die Verkaufsakte an den Anfang.
Für Freiburg lassen sich die wichtigsten Unterlagen so einordnen:
Grundbuch: Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Freiburg verlangt für die Einsicht ein berechtigtes Interesse. Nach dem GNotKG kostet eine unbeglaubigte Grundbuchkopie 10 Euro, eine amtliche beziehungsweise beglaubigte Kopie 20 Euro; elektronische Dateien sind günstiger.
Liegenschaftskataster: Die Stadt Freiburg nennt für eine Liegenschaftskarte als PDF oder Ausdruck bis DIN A3 20 Euro und für größere Formate bis DIN A0 40 Euro. Eine Liegenschaftsbeschreibung kostet je nach Nachweis 10 oder 20 Euro.
Baulasten: Die Einsicht in das Freiburger Baulastenverzeichnis ist kostenfrei, setzt aber ein berechtigtes Interesse voraus. Kopien oder Abschriften werden nach der geltenden Gebührensatzung berechnet.
Bau- und Altlasteninformationen: Zuständigkeit, Berechtigung, Umfang und Gebühr sind vorab mit der jeweiligen Freiburger Stelle zu klären.
Wohnfläche: Eine Neuerstellung durch Architektur- oder Sachverständigenbüro kann mehrere hundert Euro kosten; Umfang und Pläne bestimmen den Preis.
Eigentumswohnung: Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Wirtschaftspläne, Abrechnungen, Beschlusssammlung, Protokolle und Informationen zur Rücklage kommen meist von Eigentümer oder Verwaltung. Für Kopien und Sonderaufwand können Kosten entstehen.
Erbfall: Erbnachweis oder Testamentsvollstreckerzeugnis können wertabhängige Gerichts- und Notarkosten auslösen.
Fehlen nach der Käufersuche Grundbuchauszug, Flächennachweis, Grundriss oder WEG-Dokumente, können Finanzierung und Beurkundung stocken. Frühe Dokumentenarbeit schützt vor Zeitdruck und widersprüchlichen Angaben.
Wird ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen mit gebundenem Sollzins wegen des Verkaufs vorzeitig beendet, kann die Bank unter den Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 BGB Ersatz des daraus entstehenden Schadens verlangen. Eine pauschale Prozentzahl ist nicht belastbar. Restschuld, Vertragszins, verbleibende Bindung, Sondertilgungsrechte und der Ablösezeitpunkt beeinflussen die Rechnung.
Daneben besteht ein wichtiges ordentliches Kündigungsrecht. Nach Ablauf von zehn Jahren seit vollständigem Empfang des Darlehens kann der Darlehensnehmer grundsätzlich mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Wurde später eine neue Vereinbarung über Rückzahlungszeit oder Sollzins getroffen, kann dieses Datum an die Stelle des ursprünglichen Empfangs treten.
Fordern Sie eine schriftliche Ablöseauskunft für den vorgesehenen Termin an. So lässt sich prüfen, ob Zinsbindungsende oder Kündigungsrecht die Kosten verändern. Eine bloß angenommene Entschädigung gehört nicht in die Nettoerlösrechnung.
Der geläufige Ausdruck „Spekulationssteuer“ bezeichnet keine eigene Steuerart. Gemeint ist Einkommensteuer auf den Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Grundstücksverkäufe sind grundsätzlich erfasst, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen.
Ausnahmen gelten insbesondere für Selbstnutzung zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Verkauf sowie für Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden vorhergehenden Kalenderjahren. Vermietung, Erbschaft, Schenkung oder gemischte Nutzung verlangen eine genaue Prüfung.
Der steuerliche Gewinn ist nicht der Kaufpreis. § 23 EStG stellt grundsätzlich auf die Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Werbungskosten ab; Abschreibungen können die Kostenbasis mindern. Sammeln Sie Belege und lassen Sie die Rechnung prüfen.
Aufbereitung und Reparaturen: Malerarbeiten, kleine Instandsetzungen oder Reinigung können die Präsentation verbessern. Ob die Ausgabe durch einen höheren Erlös zurückkommt, hängt vom Zustand, der Zielgruppe und dem Umfang ab.
Entrümpelung oder Haushaltsauflösung: Preisbestimmend sind Menge, Trennung und Entsorgung, Zugänglichkeit, Etage und benötigte Fahrzeuge. Ohne Besichtigung sollte kein pauschaler Freiburger Betrag versprochen werden.
Medien und Präsentation: Fotografie, Grundrissbearbeitung, virtuelle Besichtigung, Home Staging oder Drohnenaufnahmen können beim Privatverkauf eigene Aufträge sein. Im Maklerauftrag zählt nur, was ausdrücklich vereinbart ist.
Laufende Lasten: Grundsteuer, Versicherung, Hausgeld, Erbbauzins und Verbrauchskosten laufen bis zum vertraglich bestimmten Übergang weiter. Die zeitanteilige Abrechnung gehört in die Übergabeplanung.
Fachberatung: Erbengemeinschaft, Trennung, Mietkonflikt, Nießbrauch oder ungeklärte Mängel können Beratung durch Notariat, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Sachverständige erforderlich machen.
Vermietete Eigentumswohnung: Freiburg fällt 2026 unter die baden-württembergische Kündigungssperrfristverordnung. In den von § 577a BGB erfassten Umwandlungsfällen beträgt die Frist fünf Jahre. Das ist kein allgemeines Kündigungsverbot bei jedem Verkauf; Mietvertrag, Umwandlungszeitpunkt und Erwerbssituation müssen rechtlich geprüft werden.
Das Modell zeigt die Rechenlogik. Jeder Betrag außer der mathematisch ermittelten Provision ist eine Annahme:
Vereinbarter Verkäuferanteil der Maklerprovision, angenommen 3,57 Prozent: 16.422 Euro
Löschung einer Grundschuld mit 280.000 Euro Nennbetrag, Planansatz: 900 Euro
Bedarfsausweis, Planansatz: 450 Euro
Grundbuch-, Kataster- und WEG-Unterlagen, Planansatz: 220 Euro
Neue Wohnflächenberechnung, Planansatz: 350 Euro
Kleinreparaturen und Aufbereitung, Planansatz: 2.500 Euro
Vorfälligkeitsentschädigung, reine Beispielannahme: 1.800 Euro
Damit ergeben sich 22.642 Euro Gesamtkosten vor einer möglichen Einkommensteuer. Das sind gerundet 4,9 Prozent des Kaufpreises. Vom Kaufpreis bleiben rechnerisch 437.358 Euro vor Steuer und vor Ablösung einer noch offenen Darlehensrestschuld.
Die Darlehensrestschuld mindert den Auszahlungsbetrag, ist aber keine Verkaufskostenposition. Eine mögliche Einkommensteuer gehört an den Planungsanfang.
Sinnvolle Ansätze:
Prüfen lassen, ob eine bestehende Grundschuld abgetreten werden kann, statt sie zu löschen und neu zu bestellen.
Vertragsfragen vor der Beurkundung sammeln, um zusätzliche Urkunden möglichst zu vermeiden.
Amtliche und objektbezogene Unterlagen früh und direkt bei den zuständigen Stellen beschaffen.
Verkaufszeitpunkt mit Zinsbindung, gesetzlichem Kündigungsrecht und steuerlicher Frist abstimmen.
Einen Verbrauchsausweis nur wählen, wenn er für das Gebäude zulässig und für die Vermarktung aussagekräftig ist.
Riskante Abkürzungen:
Ohne erforderlichen Energieausweis vermarkten oder gesetzliche Anzeigenangaben weglassen.
Bekannte Mängel verschweigen. Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss schützt nicht vor Haftung für arglistig verschwiegene Mängel.
Erkennbaren Instandhaltungsbedarf nur oberflächlich kaschieren, statt Zustand und Preisstrategie sauber aufeinander abzustimmen.
Allein nach der niedrigsten Provision entscheiden, ohne Leistung und Nettoerlös zu vergleichen.
Prüfen Sie vor Festlegung des Angebotspreises diese zwölf Punkte:
Der Nennbetrag jeder eingetragenen Grundschuld ist bekannt.
Eine schriftliche Ablöseauskunft der Bank liegt vor oder ist angefordert.
Anschaffungs- und geplantes Verkaufsdatum wurden für § 23 EStG geprüft.
Es ist geklärt, ob ein Bedarfs- oder Verbrauchsausweis benötigt wird.
Der vorhandene Energieausweis ist noch gültig.
Eine belastbare Wohnflächenberechnung liegt vor oder wird beauftragt.
Bei Wohnungseigentum sind Teilungserklärung, aktuelle Abrechnung, Wirtschaftsplan, Beschlusssammlung und relevante Protokolle vorhanden.
Eine eventuell erforderliche Verwalterzustimmung wurde anhand der Gemeinschaftsordnung geprüft.
Aufbereitungs-, Räumungs- und Präsentationskosten sind realistisch angesetzt.
Bei Vermietung wurden Mietvertrag, Umwandlungssituation und Kündigungsschutz geprüft.
Bei einem Erbfall ist der erforderliche Erbnachweis vorhanden oder beantragt.
Eine schriftliche Nettoerlösrechnung trennt Kosten, Steuer und Darlehensablösung voneinander.
Sind zehn bis zwölf Punkte erledigt, lässt sich der Vermarktungsstart mit einer belastbaren Kostengrundlage planen.
Bei sechs bis neun erledigten Punkten sollten die offenen Fragen vor Veröffentlichung des Angebots geklärt werden.
Bei weniger als sechs erledigten Punkten fehlt noch die Basis für eine verlässliche Nettoerlösprognose.
Energieausweis, Auszüge und eine einfache Grundschuldlöschung sind meist kalkulierbar. Vorfälligkeitsentschädigung und Einkommensteuer können stärker eingreifen und verlangen Vertragsdaten, Termine und persönliche Steuermerkmale.
Auch der Angebotspreis zählt. Eine überhöhte Forderung kann Nachfrage und Verhandlungsposition schwächen. Nötig sind eine objektbezogene Markteinordnung und eine Rechnung vom realistisch erzielbaren Erlös her.